Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand Oktober 2021
Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB) verwendete Bezeichnung „Mitarbeiter“ sowie sonstige Personenbezeichnungen erfolgen geschlechtsunabhängig. Sie werden ausschließlich aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwendet.
§ 1 Allgemeines
Für sämtliche von Personal Solutions e. K. aus und im Zusammenhang mit dem Arbeitnehmerüberlassungsverträgen erbrachte oder zu erbringende Dienstleistungen gelten die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Abweichende AGB des Kunden (im Folgenden: Auftraggeber) gelten auch dann nicht, wenn Personal Solutions e. K. nicht ausdrücklich widerspricht oder der Auftraggeber erklärt, nur zu seinen Bedingungen abschließen zu wollen.
§ 2 Vertragsabschluss
- Das Vertragsverhältnis kommt durch das Angebot von Personal Solutions e. K. nach Maßgabe des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages (im Folgenden: AÜV) sowie dieser AGB und die schriftliche Annahmeerklärung des Auftraggebers mit Unterzeichnung des AÜV zustande. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass für Personal Solutions e. K. keine Leistungspflichten bestehen, sofern die unterzeichnete Vertragsurkunde durch den Auftraggeber nicht zurückgereicht wird (§ 12 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (im Folgenden: AÜG)).
- Sofern der Auftraggeber beabsichtigt, dem Zeitarbeitnehmer den Umgang mit Geld und/oder Wertsachen zu übertragen, wird er vorab mit Personal Solutions e. K. eine gesonderte Vereinbarung treffen.
- Personal Solutions e. K. ist Mitglied des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. Personal Solutions e. K. erklärt, dass in die Arbeitsverträge, die er mit den beim Auftraggeber eingesetzten Zeitarbeitnehmern abgeschlossen hat, das iGZ-DGB-Tarifwerk einschließlich der Branchenzuschlagstarifverträge vollständig in seiner jeweils gültigen Fassung einbezogen wird.
- Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Einzelarbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor dem im Einzelarbeitnehmerüberlassungsvertrag bezeichneten Einsatzbeginn aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber selbst oder einem mit dem Auftraggeber konzernmäßig im Sinne des § 18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen ausgeschieden ist.
- Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Einzelarbeitnehmerüberlassungs-verträge eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten drei Monaten und einem Tag über einen anderen Personaldienstleister beim Auftraggeber tätig war. Andernfalls informiert der Auftraggeber Personal Solutions e. K. über die kürzere Unterbrechung. Vorangegangene Einsätze werden in diesem Falle bei der Vereinbarung der Einsatzdauer berücksichtigt.
- Sofern Personal Solutions e. K. dem Auftraggeber Arbeiter im Sinne des § 1b Satz 1 AÜG (Verbot der Überlassung in das Bauhauptgewerbe) überlässt, bestätigt der Auftraggeber, dass im Einsatzbetrieb nicht überwiegend Gewerke im Sinne des § 1 der Baubetriebe-Verordnung erbracht werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Personal Solutions e. K. über eine Änderung unverzüglich zu informieren.
§ 3 Arbeitsrechtliche Beziehungen/Kettenverleih
- Der Abschluss dieser Vereinbarung begründet keine arbeitsrechtliche Beziehung zwischen dem Zeitarbeitnehmer und dem Auftraggeber. Personal Solutions e. K. ist Arbeitgeber des Zeitarbeitnehmers. Personal Solutions e. K. sichert dem Auftraggeber zu, dass nur Arbeitnehmer überlassen werden, die in einem Arbeitsverhältnis zu Personal Solutions e. K. stehen.
- Der Auftraggeber sichert zu, dass er Zeitarbeitnehmer weder offen (offengelegte Arbeitnehmerüberlassung) noch verdeckt (verdeckte Arbeitnehmerüberlassung, z. B. Scheinwerkverträge) weiter überlässt (kein Kettenverleih).
- Für die Dauer des Einsatzes bei dem Auftraggeber obliegt diesem die Ausübung des arbeitsbezogenen Weisungsrechtes. Der Auftraggeber wird dem Zeitarbeitnehmer nur solche Tätigkeiten zuweisen, die dem mit Personal Solutions e. K. vertraglich vereinbarten Tätigkeitsbereich unterliegen und die dem Ausbildungsstand des jeweiligen Zeitarbeitnehmers entsprechen. Im Übrigen verbleibt das Direktionsrecht bei Personal Solutions e. K.
§ 4 Fürsorge-/Mitwirkungspflichten des Auftraggebers/Arbeitsschutzmaßnahmen
Der Auftraggeber übernimmt die Fürsorgepflicht im Zusammenhang mit Arbeitsschutzmaßnahmen am Beschäftigungsort des Zeitarbeitnehmers (§ 618 BGB, § 11 Abs. 6 AÜG). Er stellt Personal Solutions e. K. insoweit von sämtlichen Ansprüchen des Zeitarbeitnehmers sowie sonstiger Dritter frei, die aus einer nicht oder nicht ausreichenden Wahrnehmung dieser Pflicht resultieren.
Sofern für den Einsatz der überlassenen Arbeitnehmer
- behördliche Genehmigungen erforderlich sind oder werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, diese vor Aufnahme der Beschäftigung durch den Zeitarbeitnehmer einzuholen und Personal Solutions e. K. die Genehmigung auf Anfrage vorzulegen;
- arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen erforderlich sind, werden diese von Personal Solutions e. K. vor Überlassungsbeginn durchgeführt und dem Auftraggeber nachgewiesen;
- Nachuntersuchungen erforderlich werden, teilt der Auftraggeber dies Personal Solutions e. K. schriftlich mit. Nachuntersuchungen werden von dem für den Auftraggeber zuständigen Werksarzt oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, von einem von Personal Solutions e. K. beauftragten Betriebsarzt auf Kosten von Personal Solutions e. K. durchgeführt. Eine abweichende Kostenaufteilung kann vereinbart werden.
Der Auftraggeber sichert zu, dass am Beschäftigungsort des Zeitarbeitnehmers geltende Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften (u. a. §§ 5, 6 ArbSchG), sowie die gesetzlich zulässigen Arbeitszeitgrenzen und Pausen eingehalten werden.
Der Auftraggeber ist verpflichtet,
- gemäß § 5 ArbSchG vor Aufnahme der Tätigkeit des Zeitarbeitnehmers die mit dessen Tätigkeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln und die geeigneten Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik vor Aufnahme der Tätigkeit des Zeitarbeitnehmers zu treffen;
- den Zeitarbeitnehmer vor Tätigkeitsbeginn gemäß § 12 ArbSchG über Sicherheit und Gesundheitsschutz am entsprechenden Arbeitsplatz ausreichend und angemessen zu unterweisen;
- die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes für den jeweiligen Einsatz im Betrieb des Auftraggebers umzusetzen. Die Beschäftigung des Zeitarbeitnehmers über 10 Stunden pro Werktag hinaus, bedarf der Absprache mit Personal Solutions e. K. Über werktägliche 10 Stunden hinaus darf nur gearbeitet werden, wenn ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung aufgrund eines Tarifvertrags des Auftraggebers gemäß § 7 Arbeitszeitgesetz oder eine
behördliche Genehmigung dies zulässigerweise vorsieht oder ein außergewöhnlicher Fall im Sinne des § 14 Arbeitszeitgesetz gegeben ist; - im Falle von Sonn- und Feiertagsarbeit Personal Solutions e. K. einen Nachweis darüber zur Verfügung zu stellen, aus dem sich ergibt, dass eine Berechtigung zur Anordnung von Sonn- und Feiertagsarbeit besteht;
Der Auftraggeber stellt Personal Solutions e. K. unverzüglich nach Überlassung des Zeitarbeitnehmers eine den Anforderungen des § 6 ArbSchG genügende Dokumentation zur Verfügung.
Zur Wahrnehmung der Personal Solutions e. K. obliegenden Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen gestattet der Auftraggeber Personal Solutions e. K. während der Arbeitszeiten in Absprache mit dem Auftraggeber ein Zutrittsrecht zu den Arbeitsplätzen der Zeitarbeitnehmer.
Sofern Zeitarbeitnehmer von Personal Solutions e. K. aufgrund fehlender oder mangelhafter Sicherheitseinrichtungen oder Vorkehrungen im Betrieb des Auftraggebers die Arbeitsleistung ablehnen, haftet der Auftraggeber für die dadurch entstehenden Ausfallzeiten.
Personal Solutions e. K. ist ein Arbeitsunfall sofort schriftlich anzuzeigen und alle nach § 193 Absatz 1 SGB VII erforderlichen Informationen sind zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber wird Personal Solutions e. K. innerhalb von 3 Werktagen, nach Eintritt des Schadensfalles, einen schriftlichen Schadensbericht zukommen lassen und mit Personal Solutions e. K. den Unfallhergang untersuchen. Personal Solutions e. K. meldet den Arbeitsunfall bei dem zuständigen Unfallversicherungsträger.
Personal Solutions e. K. hat seine Arbeitnehmer über geltende Unfallverhütungsvorschriften, Sicherheitsregeln und -hinweise zu informieren und zu belehren. Der Auftraggeber hat vor Arbeitsaufnahme der eingesetzten Arbeitnehmer eine arbeitsplatzspezifische Arbeitsschutz- und Sicherheitsbelehrung durchzuführen. Die Belehrung ist von dem Auftraggeber zu dokumentieren und Personal Solutions e. K. in Kopie auszuhändigen.
§ 5 Zurückweisung/Austausch von Zeitarbeitnehmern
Der Auftraggeber ist berechtigt, einen Zeitarbeitnehmer durch schriftliche Erklärung gegenüber Personal Solutions e. K. zurückzuweisen, wenn ein Grund vorliegt, der Personal Solutions e. K. zu einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Zeitarbeitnehmer berechtigen würde (§ 626 BGB). Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Gründe für die Zurückweisung detailliert darzulegen. Im Falle der Zurückweisung ist Personal Solutions e. K. berechtigt, andere fachlich gleichwertige Zeitarbeitnehmer an den Auftraggeber zu überlassen.
Stellt der Auftraggeber innerhalb von 4 Stunden im regionalen Bereich (Leipzig und 50 km Umkreis) oder 8 Stunden im bundesweiten Bereich fest, dass ein Zeitarbeitnehmer von Personal Solutions e. K. nicht für die vorgesehene Tätigkeit geeignet ist und besteht auf Austausch, werden ihm nach vorheriger Absprache bis zu vier Arbeitsstunden nicht berechnet. Die fehlende Eignung muss entsprechend nachgewiesen werden.
Ist der Auftraggeber der Auffassung, es liege ein Anspruch auf Austausch im Sinne dieses Absatzes vor oder will er deswegen den Einsatz des betreffenden Zeitarbeitnehmers beenden, so hat er Personal Solutions e. K. hierüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Der Austausch muss schriftlich gegenüber Personal Solutions e. K. geltend gemacht und begründet werden.
Darüber hinaus ist Personal Solutions e. K. jederzeit berechtigt, aus organisatorischen oder gesetzlichen Gründen an den Auftraggeber überlassene Zeitarbeitnehmer auszutauschen und fachlich gleichwertige Zeitarbeitnehmer zu überlassen.
§ 6 Leistungshindernisse/Rücktritt
Personal Solutions e. K. wird ganz oder zeitweise von seiner Leistungspflicht frei, wenn und soweit die Überlassung von Zeitarbeitnehmern durch außergewöhnliche Umstände, die nicht durch Personal Solutions e. K. schuldhaft verursacht wurden, dauernd oder zeitweise unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. Solche außergewöhnlichen Umstände sind insbesondere aber nicht abschließend Arbeitskampfmaßnahmen, gleich, ob im Unternehmen des Auftraggebers oder von Personal Solutions e. K., hoheitliche Maßnahmen, Naturkatastrophen u. ä. Darüber hinaus ist Personal Solutions e. K. in den genannten Fällen berechtigt, von dem AÜV zurückzutreten.
Wird der Betrieb des Auftraggebers bestreikt, darf dieser entgegen der Regelung in § 11 Absatz 5 AÜG keine Zeitarbeitnehmer in dem Betrieb tätig werden lassen. Darüber hinaus gilt das Einsatzverbot für Streiks, die von Mitgliedsgewerkschaften der DGB-Tarifgemeinschaft initiiert wurden, auch für bereits vor Beginn der Arbeitskampfmaßnahme eingesetzte Arbeitnehmer.
Demnach wird der Zeitarbeitnehmer im Umfang des Streikaufrufes nicht in Betrieben oder Betriebsteilen eingesetzt, die ordnungsgemäß bestreikt werden. Der Auftraggeber stellt sicher, dass keine Zeitarbeitnehmer eingesetzt werden, soweit das Einsatzverbot reicht. Personal Solutions e. K. ist insoweit nicht verpflichtet, Arbeitnehmer zu überlassen. Von den vorstehenden Regelungen können die Parteien des Arbeitskampfes im Einzelfall abweichen und den Einsatz von Zeitarbeitnehmern vereinbaren (z. B. in Notdienstvereinbarungen). Es gilt insoweit § 11 Absatz 5 Satz 2 AÜG. Der Auftraggeber informiert Personal Solutions e. K. unverzüglich über einen laufenden oder geplanten Streik.
Nimmt der Zeitarbeitnehmer seine Tätigkeit entgegen der Vereinbarung nicht oder nicht zeitgerecht auf, wird der Auftraggeber Personal Solutions e. K. unverzüglich unterrichten. Personal Solutions e. K. wird sich nach besten Kräften bemühen, kurzfristig eine Einsatzkraft zu stellen. Ist dies nicht möglich, wird Personal Solutions e. K. von dem Auftrag befreit. Unterbleibt die unverzügliche Anzeige durch den Auftraggeber, stehen diesem Ansprüche aus und im Zusammenhang mit der nicht oder nicht rechtzeitig erfolgten Aufnahme der Tätigkeit durch den Zeitarbeitnehmer gegen Personal Solutions e. K. nicht zu.
§ 7 Abrechnung
Bei sämtlichen durch Personal Solutions e. K. angegebenen Verrechnungssätzen handelt es sich um Nettoangaben in Euro. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber bei Beendigung des Auftrages – bei fortdauernder Überlassung wöchentlich – eine Rechnung unter Ausweis der gesetzlichen Mehrwertsteuer stellen, es sei denn die Parteien vereinbaren ausdrücklich eine abweichende Abrechnungsweise.
Änderungen des Einsatzortes sowie des Arbeitsbereiches berechtigt Personal Solutions e. K. zur Änderung des Stundenverrechnungssatzes.
Der Auftraggeber nimmt die Abrechnung nach Maßgabe der von dem Zeitarbeitnehmer überlassenen und von dem Auftraggeber wöchentlich unterschriebenen Stundennachweise vor. Bei einer täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers, die über die bei dem Auftraggeber geltende regelmäßige tägliche oder wöchentliche Arbeitszeit hinausgeht, wird Personal Solutions e. K. Überstundenzuschläge entsprechend der im AÜG getroffenen Vereinbarung berechnen. Gleiches gilt für die Berechnung von Feiertags-, Schicht-, Nachtarbeits- und anderen tariflich vorgesehenen Zuschlägen.
Für den Fall, dass Personal Solutions e. K. Stundennachweise zur Abrechnung nicht vorgelegt werden und dies auf ein Verhalten des Auftraggebers zurückgeht, ist Personal Solutions e. K. berechtigt, im Streitfall eine tägliche Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers zu berechnen, die der maximalen täglichen Arbeitszeit von Arbeitnehmern nach dem Arbeitszeitgesetz in der jeweils gültigen Fassung entspricht (§ 3 ArbZG). Dem Auftraggeber bleibt in diesen Fällen vorbehalten, eine geringere Beschäftigungsdauer des Zeitarbeitnehmers nachzuweisen.
Können die Zeitarbeitnehmer von Personal Solutions e. K. an den Arbeitsstätten infolge von Arbeitsmangel nicht eingesetzt werden, so berechnet Personal Solutions e. K. die zusätzlich entstandenen Kosten, sowie die Fahrzeit.
An- und Abreisekosten bei Ferneinsätzen sind vom Auftraggeber zu tragen, auch wenn diese von zeichnungsberechtigten Mitarbeitern des Auftraggebers in den Personal Solutions e. K. Stundenachweisen nicht aufgeführt worden sind. Dies gilt auch für die An- und Abreisezeit.
Fahrt- und Übernachtungskosten zwischen mehreren Arbeitsstätten werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt. Abrechnungsgrundlage für die in diesem Abschnitt aufgeführten Leistungen ist der Bundesmontagetarif.
Die Rechnungsbeträge sind mit Zugang der von Personal Solutions e. K. erteilten Abrechnungen bei dem Auftraggeber sofort – ohne Abzug – fällig.
Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 7 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung auf dem Geschäftskonto von Personal Solutions e. K. eingeht. Einer vorherigen Mahnung bedarf es nicht (§ 286 Absatz 3 BGB) – § 288 BGB (Verzugszinsen) findet Anwendung.
Befindet sich der Auftraggeber (teilweise) mit der Vergütungszahlung in Verzug, so wird die Vergütung für sämtliche noch nicht fakturierten Stunden, deren Ableistung auf einem Tätigkeitsnachweis bereits durch den Auftraggeber mit seiner Unterschrift bestätigt wurden, sofort fällig.
Die von Personal Solutions e. K. überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht zur Entgegennahme von Vorschüssen oder Zahlungen auf die von Personal Solutions e. K. erteilten Abrechnungen befugt.
Im Falle eines Zahlungsverzuges des Auftraggebers ist Personal Solutions e. K. berechtigt, den gesetzlichen Verzugszins, mindestens jedoch 6 % p. a. über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank bzw. des an seine Stelle tretenden Finanzierungsinstrumentes der europäischen Zentralbank zu berechnen. Dem Auftraggeber bleibt in diesem Fall der Nachweis vorbehalten, dass Personal Solutions e. K. ein Schaden nicht oder nicht in diesem Umfang entstanden ist.
§ 8 Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht/Abtretung
Der Auftraggeber ist berechtigt, gegenüber Forderungen Personal Solutions e. K. aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, die von dem Auftraggeber geltend gemachte Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
Der Auftraggeber ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Personal Solutions e. K. berechtigt, Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung an Dritte zu übertragen.
§ 9 Gewährleistung/Haftung
Personal Solutions e. K. stellt sicher, dass die eingesetzten Zeitarbeitnehmer über die erforderlichen Qualifikationen verfügen. Die Personalauswahl erfolgt durch Personal Solutions e. K. auf Grundlage der in der Bedarfsmeldung vereinbarten Anforderungsprofile.
Auf Nachfrage des Auftraggebers weist er die Qualifikation nach. Personal Solutions e. K. gewährleistet einzelvertraglich mit dem Zeitarbeitnehmer, dass datenschutzrechtliche Vorschriften der Weitergabe solcher Informationen nicht entgegenstehen.
Personal Solutions e. K., deren gesetzliche Vertreter sowie Erfüllungsgehilfen haften nicht für durch Zeitarbeitnehmer anlässlich ihrer Tätigkeit bei dem Auftraggeber verursachte Schäden, es sei denn Personal Solutions e. K., deren gesetzlichen Vertretern sowie Erfüllungsgehilfen fällt ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Auswahlverschulden zur Last.
Im Übrigen ist die Haftung von Personal Solutions e. K. sowie seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden, die auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen. Sie gilt sowohl für gesetzliche als auch für vertragliche Haftungstatbestände, insbesondere im Falle des Verzuges, der Unmöglichkeit, des Unvermögens, der Pflichtverletzung oder in Fällen der unerlaubten Handlungen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen haftet Personal Solutions e. K. darüber hinaus nur für vorhersehbare Schäden.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, Personal Solutions e. K. von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die diese im Zusammenhang mit der Ausführung und Verrichtung der Zeitarbeitnehmer durch den Auftraggeber übertragenen Tätigkeiten geltend machen. Personal Solutions e. K. wird dem Auftraggeber über jede Inanspruchnahme durch Dritte schriftlich in Kenntnis setzen.
Der Auftraggeber stellt Personal Solutions e. K. von allen Forderungen frei, die Personal Solutions e. K. aus einer Verletzung des Auftraggebers der sich aus diesem Vertrag ergebenden Zusicherungen und Verpflichtungen (z. B. Prüf- und Mitteilungspflicht) erwachsen. Personal Solutions e. K. verpflichtet sich, sich gegenüber etwaigen Anspruchstellern auf einschlägige Ausschlussfristen zu berufen.
Der Auftraggeber kann unter Berücksichtigung der jeweiligen arbeitsvertraglichen Kündigungsfrist mit dem ihm überlassenen Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag abschließen. In diesem Fall handelt es sich um eine Personalvermittlung, da Personal Solutions e. K. auch als Personalvermittler tätig ist. Eine Vermittlung liegt ebenfalls vor, wenn der Auftraggeber oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen direkt nach der Herstellung des Kontaktes zu dem Bewerber durch den Auftraggeber ohne eine vorherige Überlassung ein Arbeitsverhältnis eingeht. Befristete Arbeitsverhältnisse sind im gleichen Umfang provisionspflichtig wie unbefristete Arbeitsverhältnisse.
Findet die Übernahme innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten nach Beginn der Überlassung statt, wird eine Vermittlungsprovision fällig. Diese orientiert sich an dem vorangegangenen Überlassungszeitraum. Findet die Übernahme innerhalb des ersten Überlassungsmonates statt, wird eine Vermittlungsprovision in Höhe von 28 % zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer des zwischen Entleiher und Arbeitnehmer vereinbarten Jahresbruttogehaltes inklusive Sonderzahlungen (z.B. Weihnachts-, Urlaubsgeld) fällig. Diese Provision reduziert sich um 2,33 %-Punkte je vollem weiteren Überlassungsmonat. Beispielsweise wird bei einer Übernahme nach 6 Monaten eine Vermittlungsprovision von 14 % fällig. Die Übernahme nach einer Überlassungsdauer von 12 Monaten ist kostenfrei.
Diese Staffelung findet auch Anwendung, wenn der Auftraggeber den Zeitarbeitnehmer innerhalb eines Zeitraumes von 6 Monaten nach Beendigung des Überlassungsverhältnisses einstellt oder die Einstellung bei einem anderen Arbeitgeber erfolgt, der mit dem Auftraggeber einen Konzern im Sinne des § 18 Aktiengesetz bildet, es sei denn, der Auftraggeber widerlegt die Vermutung, dass die Arbeitnehmerüberlassung kausal für die Einstellung des Arbeitnehmers war.
Der Auftraggeber schuldet die Provision entsprechend vorstehender Staffelung auch dann, wenn der Leiharbeitnehmer zwar den Verleiher wechselt, aber ohne eine Unterbrechung von mindestens 3 Monaten weiterhin im Unternehmen/Betrieb des Auftraggebers tätig ist (indirekte Personalvermittlung), es sei denn, der Auftraggeber widerlegt die Vermutung, dass die Weiterbeschäftigung auf dem Einsatz des Leiharbeitnehmers aus dem Vertragsverhältnis mit Personal Solutions e. K. beruht.
Wird der Mitarbeiter aufgrund eines freien Mitarbeitervertrages bzw. eines Vertrages mit einem Selbstständigen für den Auftraggeber tätig, gelten die Bestimmungen entsprechend mit Maßgabe, dass anstatt des Bruttomonatsgehaltes das zwischen dem Auftraggeber und Mitarbeiter vereinbarte monatliche Honorar die Basis der Berechnungsgrundlage bildet.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch im Falle der Vermittlung des Zeitarbeitnehmers in ein Ausbildungsverhältnis bei dem Auftraggeber. Berechnungsgrundlage der Vermittlungsprovision ist in diesem Falle die zwischen dem Auftraggeber und dem Zeitarbeitnehmer vereinbarte Bruttoausbildungsvergütung, mindestens aber das zwischen Personal Solutions e. K. und dem Zeitarbeitnehmer zuletzt vereinbarte Bruttomonatsgehalt.
Die Provision ist unabhängig davon zu zahlen, ob der Abschluss des Arbeitsvertrages auf Initiative des Auftraggebers oder des Zeitarbeitnehmers beruht.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, Personal Solutions e. K. die für die Berechnung der Provision notwendigen Informationen vollumfänglich schriftlich zukommen zu lassen. Soweit dies nicht innerhalb eines Monats nach Übernahme erfolgt ist, ist Personal Solutions e. K. berechtigt, entsprechend den obigen Bestimmungen eine Vermittlungsprovision auf Basis eines vergleichbaren tariflichen Jahresentgeltes in Rechnung zu stellen.
Die Provision ist mit Unterzeichnung des Arbeitsvertrages zwischen Arbeitnehmer und Auftraggeber, spätestens mit Rechnungsstellung sofort fällig und ohne Abzüge zu begleichen.
§ 11 Vertragslaufzeit/Kündigung
Soweit der AÜV nicht befristet wurde, läuft er auf unbestimmte Dauer. Ab der ersten Woche des Einsatzes des Zeitarbeitnehmers ist der Auftraggeber berechtigt, das Vertragsverhältnis mit einer Frist von 3 Arbeitstagen zum Ende einer Kalenderwoche zu kündigen. Im Übrigen steht beiden Parteien das Recht zu, falls die Parteien keine andere Regelung treffen.
Für den Fall, dass der Auftraggeber diese Fristen nicht einhält, ist Personal Solutions e. K. berechtigt, Schadenersatz zu fordern. Die Abrechnung erfolgt dann gem. § 7.3 AGB.
Davon unberührt bleibt das Recht zur fristlosen Kündigung. Beiden Vertragsparteien steht ein außerordentliches Kündigungsrecht mit Monatsfrist zum Monatsende zu, wenn das AÜG grundsätzlich geändert werden sollte.
Personal Solutions e. K. ist insbesondere zur fristlosen Kündigung dieser Vereinbarung berechtigt, wenn
- die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers beantragt ist, ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wurde oder ein solches droht.
- der Auftraggeber eine fällige Rechnung auch nach erfolgter Mahnung und Fristsetzung nicht ausgleicht und gegen die Zusicherungen und Verpflichtungen im Sinne § 9.5 verstößt.
Eine Kündigung dieser Vereinbarung durch den Auftraggeber ist nur wirksam, wenn sie gegenüber Personal Solutions e. K. in Textform erklärt wird. Die durch Personal Solutions e. K. überlassenen Zeitarbeitnehmer sind zur Entgegennahme von Kündigungserklärungen nicht befugt.
§ 12 Geheimhaltung und Datenschutz
Die Vertragsparteien verpflichten sich, über die Ihnen während der Zusammenarbeit bekanntwerdenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, sowohl während der Dauer der Zusammenarbeit als auch nach seiner Beendigung Stillschweigen zu bewahren. Die Geheimhaltungspflicht erstreckt sich nicht auf solche Kenntnisse, die jedermann zugänglich sind oder deren Weitergabe für den anderen Vertragsteil ersichtlich ohne Nachteil ist. Im Zweifelsfall sind jedoch technische, kaufmännische und persönliche Vorgänge und Verhältnisse, die dem Vertragspartner im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit bekannt werden, als Unternehmensgeheimnisse zu behandeln.
In solchen Fällen ist der jeweils andere Vertragspartner verpflichtet vor der Offenbarung gegenüber Dritten, eine Erlaubnis der Geschäftsleitung des betroffenen Vertragspartners einzuholen, ob eine bestimmte Tatsache vertraulich zu behandeln ist oder nicht.
Die Vertragsparteien verpflichten sich wechselseitig zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes. Personal Solutions e. K. sichert zu, dass arbeitsvertraglich eine entsprechende Vereinbarung mit zur Überlassung bestimmten Mitarbeitern getroffen wird. Über die vertraglichen Bedingungen der Zusammenarbeit, insbesondere dem Stundenverrechnungssatz, hat der Auftraggeber dritten Personen gegenüber Stillschweigen zu wahren. Dies gilt nicht für die Fälle, in denen er gesetzlich berechtigt oder verpflichtet ist.
§ 13 Schlussbestimmungen – Salvatorische Klausel
Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung zwischen den Parteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses selbst. Anstelle der Schriftform darf auch die elektronische Form (§ 126a BGB) verwandt werden. Die von Personal Solutions e. K. überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht berechtigt, Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden des AÜV mit dem Auftraggeber zu vereinbaren.
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen Personal Solutions e. K. und dem Auftraggeber ist Leipzig.
Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen Personal Solutions e. K. und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Personal Solutions e. K. erklärt, nicht an einem Verfahren zur alternativen Streitbeilegung in Verbrauchersachen gemäß Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen teilzunehmen.
Ergänzungen und Änderungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt selbst für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine, die dem wirtschaftlichen Zweck am Nächsten kommt.
Personal Solutions e. K. behält sich das Recht vor, die AGB für die Zukunft zu ändern oder zu ergänzen.
Mit Vertragsabschluss erklären sich die Vertragspartner mit der jeweils gültigen Fassung dieser AGB einverstanden.